§ 1 Geltungsbereich
Dem Geschäftsverkehr mit unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Auskünfte sind stets unverbindlich.
§ 3 Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk oder der von uns angegebenen Versandstation (ausschließlich Verpackung und Versandkosten) zzgl. der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Umfang der Lieferungen und Leistungen
Änderungen der Werkstoffwahl oder der Fabrikation bleiben ausdrücklich vorbehalten, solange nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionen und/oder die Lieferzeit verändert werden.
§ 5 Lieferfristen
Liefertermine und -fristen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik und verspäteter Selbstbelieferung, angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist bzw. Anlaufzeit; bzw. wir haben das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages von diesem zurückzutreten.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten nach einer Abnahmeaufforderung, die auf die Meldung der Versandbereitschaft erfolgt, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der Schadenverursachung trifft, haften wir nur bis zur Hälfte der vereinbarten Vergütung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wird, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt entsprechendes.
§ 6 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige Beförderungsperson, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden - auch bei Teillieferungen- erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware nach einer Abnahmeaufforderung, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg nach unserem Ermessen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung selbst wird nicht zurückgenommen, falls nichts anderes vereinbart ist.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit ein Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns vom Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben.
§ 7 Abnahme, Übernahme
Handelsübliche Abweichungen sowie branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Teillieferungen und Teilleistungen sowie vorzeitige Lieferungen durch uns sind zulässig und werden als solche berechnet und berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung bis zur vollständigen Lieferung zurückzuhalten.
Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
Bei Lieferung auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptleistungspflicht dar, wegen derer Nichtbeachtung wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung einschließlich etwaiger Nebenforderungen sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware sowie die daraus entstehenden Forderungen als Sicherung für die Saldoforderung.
Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer oder mehrerer Stoffe, die ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehen, eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwerben wir das Eigentum an der hergestellten Sache gem. § 950 BGB bzw. der Kunde übereignet uns die hergestellte Sache nach §§ 929 ff BGB zur Sicherung des Werklohnes und anderer Ansprüche.
Wird von uns eine neue Sache durch Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen hergestellt, die nicht in unserem Eigentum stehen, so übereignet der Kunde uns zur Sicherung des Werklohnes und anderer bestehender oder zukünftiger Ansprüche, das Eigentum des (neu) hergestellten Werkes.
Wir nehmen die jeweilige Eigentumsübertragung an. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass wir Besitzerin der von uns hergestellten Sachen sind. Sofern die Sachen an den Auftraggeber oder Dritte herausgegeben werden, wird schon jetzt mit diesen ein Besitzmittlungsverhältnis zu unseren Gunsten vereinbart.
Bezahlt der Kunde mit Scheck oder mit Wechsel, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen und der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn wir aus einem Indossament nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder eine endgültige Gutschrift bei uns erfolgt ist. Der Kunde trägt sämtliche Diskontspesen und sonstige Kosten für die Wechsel- beziehungsweise Scheckzahlung. Wir sind zur Rückweisung beziehungsweise zur Rückgabe von Wechseln berechtigt, deren Diskontierung von unserer Hausbank abgelehnt wird.
Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir als Hersteller i.S.d. § 950 BGB - ohne uns zu verpflichten - das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neue Sache oder den Bestand unentgeltlich für uns. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
Die in unserem Eigentum bzw. in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert unsere Forderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, insbesondere dem Übergang kein Abtretungsverbot entgegensteht und daß der Kunde seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert. Diese Ermächtigung erlischt unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, z.B. einer Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware sind uns ebenso bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter; gleichzeitig hat der Kunde die Dritten über unser Eigentum zu informieren.
Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Abnehmer mit Adresse namhaft zu machen.
Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand und Standort der Vorbehaltsware zu erteilen, und die Vorbehaltsware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruchs sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten.
In diesem Fall können wir entweder einen Pauschalabzug von 20 % des Rechnungswertes vornehmen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Das gleiche gilt für Ansprüche, die an die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese substituieren (z.B. Versicherungsleistungen).
§ 9 Zahlung, Verzug
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf unsere geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen - ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel - sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
Kunden, die nicht Verbraucher sind, kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerliches Gesetzbuches (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet; bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 247, 288 Absatz 1 BGB), sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Verfügung gestellte Stoffe, etc. auf Mängel oder sonstige Beeinträchtigungen zu kontrollieren, es sei denn, es handelt sich für uns um offenkundige Mängel. Stellen wir aus den uns zur Verfügung gestellten Stoffen eine neue Sache durch Verarbeitung, Umbildung etc. her, so haften wir lediglich für die Schäden, die unmittelbar aufgrund der Verarbeitung und Umbildung entstanden sind, nicht jedoch für Schäden, die auf einen uns bereits mangelhaft gelieferten Stoffe zurückzuführen sind, oder für Mängel, deren Ursache bereits in dem uns zur Verfügung gestellten Stoff angelegt sind.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl hinsichtlich der mangelhaften Ware den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gerügt hat und die Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns untersucht wurde. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine schriftliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfolgte oder die Schadenverursachung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jegliche Schadensersatzansprüche, die auf leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Im übrigen sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
Weitere Ansprüche sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst eingetreten sind. Bei Nachbesserung können wir verlangen, daß nach unserer Wahl die Ware mit vorausbezahlter Fracht zum Zwecke der Nachbesserung an uns oder das Herstellerwerk gesandt oder bereitgehalten wird. Flugrost stellt, soweit nicht anders vereinbart, auch bei I a Ware keinen Mangel dar. Bei Ware, die als minderwertig - z.B. sog. II a - Material - verkauft ist, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Etwaige Ansprüche aufgrund der Absätze 2 bis 6 verjähren in der Frist von § 10 Abs. 7.
Die Gewährleistungsfrist ist bei neuen Sachen bzw. hergestellten Werken auf 1 Jahr ab Gefahrenübergang beschränkt. Dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Der Kunde versichert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, etc. in seinem Eigentum stehen und durch die Ausführung der Arbeiten nicht in Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Werden wir dennoch von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, so stellt der Kunde uns schon jetzt von allen Ansprüchen des Dritten frei.
§ 11 Datenschutz
Der Kunde und wir sind damit einverstanden, daß die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugegangenen Daten gespeichert und verarbeitet werden.
§ 12 Schlußbestimmungen
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt; gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit die Parteien in diesem Vertrag untereinander Ansprüche und Rechte abgetreten haben, nimmt jede Partei die jeweilige Abtretung der anderen ein.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Pflichten, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Unna. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten - auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse - das für Unna sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, daß der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.